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>> Winterreifenpflicht


Das heißt, bei Glatteis, Schnee-
glätte, Schneematsch, Eis- oder
Reifglätte darf nur noch mit M+S-
bzw. Winterreifen gefahren werden.
Eine zeitliche Eingrenzung der
Winterreifen-Pflicht gibt es nicht.
Es kommt ausschließlich auf die Straßenverhältnisse an.

Wer trotzdem noch auf Som-
merreifen über glatte Straßen schliddert, zahlt nun doppelt so hohe Strafen wie bisher.

Der Gesetztestext lautet wie folgt:

§ 2 Abs. 3a StVO
(neue Fassung ab. 4.12.2010)

Straßenbenutzung
durch Fahrzeuge


Bei Glatteis, Schneeglätte, Schnee-
matsch, Eis- oder Reifglätte darf
ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen
gefahren werden, welche die in
Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie
92/23/EWG des Rates vom 31.
März 1992 über Reifen von Kraft-
fahrzeugen und Kraftfahrzeug-
anhängern und über ihre Montage
(ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),
die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden
ist, beschriebenen Eigenschaften
erfüllen (M+S-Reifen).

Kraftfahrzeuge der Klassen M2,
M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. September
1988 (BGBl I S. 1793), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom
21. April 2009 (BGBl. I S. 872)
geändert worden ist, dürfen bei
solchen Wetterverhältnissen auch
gefahren werden, wenn an den
Rädern der Antriebsachsen M+S-
Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt
nicht für Nutzfahrzeuge der Land-
und Forstwirtschaft sowie für Ein-
satzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1
genannten Organisationen, soweit
für diese Fahrzeuge bauartbedingt
keine M+S-Reifen verfügbar sind.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges
Fahrzeug mit gefährlichen Gütern
fährt, muss bei einer Sichtweite
unter 50 m, bei Schneeglätte oder
Glatteis jede Gefährdung anderer
ausschließen und wenn nötig den
nächsten geeigneten Platz zum
Parken aufsuchen.

Noch Fragen?

Dann besuche uns während
der Infozeiten montags, mitt-
wochs und donnerstags von 16.30
bis 18.30 Uhr oder nutze unser
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>> Startschuss für begleitetes Fahren


· Führerscheinanträge können ab   sofort gestellt werden.

· Auf einem Beiblatt zum Führer-
  scheinantrag müssen die Begleit-
  personen benannt werden.

· Der Führerscheinantrag muss
  von den Erziehungsberechtigten   unterschrieben werden.

· Prüfungen (theoretisch und   praktisch) werden erst nach dem   Inkrafttreten der Verordnung
  (also nach dem 01.01.2008)   zulässig sein.

· Mit der praktischen Ausbildung
  darf erst nach dem 01.01.2008   begonnen werden.

>> zur Online-Anmeldung


>> Alkoholverbot für Fahranfänger

 


Mit der zusätzlichen Altersgrenze
von 21 Jahren möchte der Gesetz-
geber verhindern, dass Jugendliche
schon mit 16 Jahren ihren ersten
Führerschein erwerben und bereits
mit 18, nach dem Ende der zwei-
jährigen Probezeit, aus dem Alko-
holverbot "herausfallen" würden.

Für Alkohol am Steuer innerhalb
der Probezeit bzw. unter 21 Jahren
sind als Sanktionen vorgesehen:
• von 125 bis zu 1.000 € Bußgeld
• zwei Punkte in Flensburg
• Aufbauseminar
• Verlängerung der Probezeit um
  weitere zwei Jahre

Außerdem gilt nach wie vor für alle
motorisierten Verkehrsteilnehmer,
innerhalb und außerhalb der Probe-
zeit:
• Fahrverbot ab 0,5 Promille
• Geldstrafe und Entzug der
  Fahrerlaubnis bei relativer oder
  absoluter Fahruntüchtigkeit
  (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille)

Probezeit und Altersgrenze
müssen beachtet werden!
• Wer sich in der Probezeit
  befindet, fällt immer unter das
  Alkoholverbot, egal wie alt er ist
• Wer unter 21 Jahre alt ist, fällt
  ebenfalls immer unter das
  Alkoholverbot, selbst wenn die
  Probezeit schon vorbei ist
• Wer eine Verlängerung der
  Probezeit bekommt, fällt auch in
  den beiden Verlängerungsjahren
  unter das Alkoholverbot
• Das Gesetz gilt selbstverständlich
  auch für junge ausländische
  Gäste

Das Alkoholverbot gilt ab August
für alle Fahranfänger, also auch für
diejenigen, die ihre Fahrerlaubnis
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
erworben haben. Einen bestimmten
Stichtag beim Führerscheindatum
gibt es also nicht.

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>> Führerschein mit 17

 


+++ Eilmeldung +++

Führerschein mit 17 - geplanter Starttermin verschoben!


Im Juli 2007 hätte es auch in
Baden-Württemberg soweit sein
sollen: wie in allen anderen Bun-
desländern bereits geschehen,
hätte auch bei uns der "Führer-
schein mit 17" eingeführt werden
sollen. Doch Baden-Württemberg
steht erneut zur Diskussion, ob
der Modellversuch zum Erfolgs-
modell werden kann, obwohl der
Start bereits in Aussicht gestellt
war. Ein neuer Termin ist bislang
nicht bekannt.


Wo gilt der Führerschein mit 17?


In ganz Deutschland, auch in den
Bundesländern, die sich nicht am
Modellversuch beteiligen. Es spielt
keine Rolle, in welchem Bundes-
land man den Führerschein erwor-
ben hat. Außerhalb der Bundesre-
publik gilt dieser aber nicht, vor
der Grenze ist also Fahrerwechsel
angesagt!

Wie kommt man an den Führerschein mit 17?

Zunächst: Wer in einem Bundes-
land gemeldet ist, das (noch) nicht
mitmacht, schaut in die Röhre.
Ansonsten kann man sich mit 16
1/2 Jahren in einer Fahrschule zur
Fahrausbildung der Klasse B oder
BE anmelden und einen Ausnah-
meantrag beim zuständigen Amt
stellen. Die Erziehungsberechtigten
müssen zustimmen. Wenn der An-
trag bewilligt wird, was ohne Punkte
in Flensburg normalerweise der Fall
sein wird, beginnt die übliche Aus-
bildung in der Fahrschule (Unter-
richt, Fahrstunden, theoretische
und praktische Prüfung).

Frühestens einen Monat vor dem
17. Geburtstag kann die Fahrprü-
fung abgegelegt werden. Wer die
Prüfung besteht und 17 Jahre alt
geworden ist, erhält keinen echten
Führerschein, sondern eine Prüfbe-
scheinigung mit der Ausnahme-
genehmigung. Dieses Blatt Papier
ist nur in Deutschland gültig, es
berechtigt aber auch in denjenigen
Bundesländern zum Fahren, die
eventuell gar keine eigene Aus-
nahmeregelung eingeführt haben.

Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?

Bei jeder Fahrt muss eine mindes-
tens 30-jährige Begleitperson mit-
fahren. Wer dafür in Frage kommt,
wird bereits bei der Erteilung der
Prüfbescheinigung namentlich fest-
gelegt und eingetragen. Es kann
also nicht einfach »irgendjemand«
als Begleitperson mitgenommen
werden. Die Begleitperson muss
seit mindestens 5 Jahren im Besitz
der Fahrerlaubnisklasse B (bzw.
Klasse 3) sein und darf bei Erteil-
ung der Prüfbescheinigung höchs-
tens 3 Punkte in Flensburg haben.
Für beide, Fahrer und Beifahrer,
gelten die 0,5-Promille-Grenze
und die übrigen Vorschriften über
berauschende Mittel. Die Begleit-
person ist nicht Fahr-zeugführer!
Sie darf also nicht in die Fahrzeug-
bedienung eingreifen, sondern soll
nur als Berater mitfahren.

Wer noch keine 18 Jahre alt ist,
und mit Ausnahmgenehmigung,
aber ohne die Begleitperson beim
Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro
Bußgeld und kassiert vier Punkte in
Flensburg. Außerdem wird sogleich
die Fahrerlaubnis wieder entzogen
und ein Aufbauseminar angeord-
net. Das Nicht-Mitführen der Prüf-
bescheinigung ist mit einem Ver-
warnungsgeld von 10 Euro belegt.

Mit welchen Fahrzeugen darf man fahren?

Zunächst einmal mit dem ganz
normalen Pkw der Klasse B. Man
muss den Wagen nicht umrüsten.
Wichtiger Tipp: unbedingt klären,
ob im Versicherungsvertrag des
Fahrzeugs Beschränkungen verein-
bart worden sind. Wenn der Ver-
sicherungsnehmer beispielsweise
im Versicherungsantrag angegeben
hat, dass ausschließlich über 23-
Jährige mit dem Fahrzeug fahren
um an eine günstigere Versicher-
ungsprämie zu kommen), dann
darf ein 17-Jähriger definitiv nicht
ans Steuer. Verstößt man dageg-
en, dann verliert das Fahrzeug
zwar nicht den Haftpflicht-Versich-
erungsschutz, aber es drohen saf-
tige Strafzahlungen und Rückfor-
derungen seitens der Versicher-
ungsgesellschaft.

Die Ausrüstung des Pkws mit Hilfs-
mitteln, die Fahrlehrer benutzen,
ist nicht nötig. Weil die begleitende
Person nur beraten darf, sind bei-
spielsweise keine Doppelpedale
gestattet. Der Beifahrer kann aber
etwa einen zusätzlichen Innenspie-
gel abringen, um die Verkehrssitu-
ationen besser zu überblicken.
Einige Fahrschulen und Landes-
verkehrswachten bieten Seminare
an, um Eltern o. sonstige Begleit
personen auf die begleitenden
Aufgaben vorzubereiten. Die Teil-
nahme daran kann sinnvoll sein,
ist aber nicht verpflichtend.

Übrigens: Wie beim Führerschein
mit 18 erwirbt man mit der Aus-
händigung der Prüfungsbescheini-
gung zugleich die Fahrerlaubnis
der Klassen M, S und L ? und zwar
ohne die Auflagen.

Was passiert mit 18?

Mit Vollendung des 18. Lebens-
jahres - sprich mit dem 18. Gebur-
ts-tag - wird die Prüfbescheinigung
auf Antrag in eine normale Fahrer-
laubnis umgewandelt. Es ist also
keine zweite Ausbildungsstufe oder
zusätzliche Prüfung nötig. Doch hier
lauert der Teufel im Detail:
Die notwendige Antragstellung
könnte in der Freude über die Voll-
jährigkeit womöglich "unter die
Räder" kommen, sprich vergessen
werden. Das Tückische daran ist:
Solange der Antrag auf Streichung
der Auflagen nicht bewilligt ist, be-
halten die Auflagen weiterhin ihre
Gültigkeit! Man erkennt die Sach-
lage ganz einfach daran, ob man
noch die Prüfungsbescheinigung
oder schon den Führerschein in
den Händen hält. Allen Geburts-
tagskindern sei dringend geraten,
sich rechtzeitig darum zu kümm-
ern. Denn ansonsten könnte man
sich großen Ärger, wenn nicht sogar
sehr großen Ärger wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis einhandeln.

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>> Neue Fahrerlaubnisklasse "S"

 

Der Bundesrat hat der Einführung
der Klasse S zugestimmt. Dazu
gehören z. B. Quads oder soge-
nannte "Microcars". Die ersten
Führerscheine werden wohl ab
Januar 2005 erteilt werden.

Der Bundesrat hat am 11.Juni
2004 erwartungsgemäß der
"Dritten Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vor-
schriften" zugestimmt - und
damit der neuen Fahrerlaubnis-
klasse S für Leichtkraftfahrzeuge
mit einer durch die Bauart bestim-
mten Höchstgeschwindigkeit von
bis zu 45 km/h. Zu Ihnen zählen
insbesondere kleine vierrädrige
Quads und die so genannten
Microcars.

Die Verordnung muss jetzt nur
noch vom Bundesverkehrsminister
unterzeichnet werden und kann
dann im Bundesgesetzblatt ver-
öffentlicht werden. Dies ist für
diesen Monat geplant, so dass ab
dem 01. Januar 2005 die ersten
Führerscheine dieser neuen Klasse
ausgestellt werden können. Die
noch notwendige Anpassung der
Prüfungsrichtlinie ist bereits in
Vorbereitung.

Die Neuerungen sind übersichtlich:

Bei der theoretischen Prüfung
gilt für die Zusammenstellung
und Bewertung der Fragen sowie
für die zulässigen Fehlerpunkte das, was bereits für die Klassen
A, A1, B, M, L und T gilt.
Der Fragebogen beim Ersterwerb
besteht also aus 20 Grundstoff-
und 10 Zusatzstofffragen.
10 Fehlerpunkte sind zulässig.
Eine neue Anlage 3a zur Prüfungs-
richtlinie regelt detailliert die
Grundfahraufgaben "Fahren nach
rechts rückwärts unter Ausnutzung
einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt (falls Rückwärtsgang vor-
handen)" und "Abbremsen mit
höchtsmöglicher Verzögerung aus
einer Geschwindigkeit von ca. 30
km/h". Des weiteren sind alle
Grundstofffragen des neuen Fra-
genkatalogs "Klasse S-tauglich";
beim Zusatzstoff sind es nunmehr
noch rund 140 Fragen, die über
fast alle Sachgebiete gestreut sind.
Neue Fragen wird es nicht geben.


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>> Härtere Strafen

 

Handy-Verbot am Steuer

Um das geltende Handy-Verbot
am Steuer scheren sich Deutsch-
lands Autofahrer wenig: Jeder
Dritte hält sich nicht daran, wie
eine repräsentative Studie der
AXA-Versicherung ergeben hat.
Künftig aber sollte man sich diese
Angewohnheit noch gründlicher
überlegen als bisher: Ab dem
1. April steigt das Bußgeld von 30
auf 40 Euro, vor allem aber gibt es
künftig einen Punkt in Flensburg
für den, der sich erwischen lässt.
Weil die Polizei mehr und mehr
dazu übergeht, den Verstoß auch
ohne ein Anhalten an Ort und
Stelle zu verfolgen (und damit
meist auch durchkommt), ist die
Chance nicht gering, sich beim
Telefonieren wirklich Punkte
einzufangen.

Übrigens: Fahrradfahrer zahlen
künftig 25 statt 15 Euro.

Erlaubt bleibt das Telefonieren
mit einer Freisprecheinrichtung
(FSE), bei der das Handy nicht in
der Hand gehalten wird. In punkto
Sicherheit eine zweifelhafte Aus-
nahme, weil die Ablenkung ja in
der Regel durch das Gespräch und
nicht durch die beschäftigte Hand
hervorgerufen wird. Wer keine FSE
hat, muss zum Telefonieren oder
SMS-Schreiben) anhalten und den
Motor abstellen.


Sicherheitsgurt im Bus

Reisebus-Passagiere müssen
neuerdings ein Bußgeld in Höhe
von 30 Euro berappen, falls sie
dem Hinweis des Busfahrers nicht
folgen und keinen Sicherheitsgurt
anlegen. Weist der Busfahrer auf
die Verpflichtung nicht hin, zahlt
er den gleichen Betrag.


Illegale Autorennen

Die Teilnahme an illegalen Auto-
rennen kostet künftig 1.000 Euro und wird zusätzlich mit einem
Monat Fahrverbot und vier Punk-
ten geahndet.


Falsches Einfahren in den Kreisverkehr

Neu im Strafkatalog: Das Delikt
wurde bislang nicht geahndet und
wird von April an 20 Euro kosten.
Gemeint ist nicht das verbotene
Blinken bei Einfahrt, sondern das
Einfahren nach links, mit dem
Uhrzeigersinn - im Vergleich zur
Gefährlichkeit und der notwendig-
en Dummheit dürfte diese Strafe
bei Weitem zu niedrig angesetzt sein...


Parken vor Einfahrten

Stärker zur Kasse gebeten werden
Autofahrer, die mit ihrem Fahrzeug
im Bereich von Einfahrten und Eng-
stellen den Einsatz von Rettungs-
oder Feuerwehrfahrzeugen und
Feuerwehrautos behindern. Auch
hier werden künftig 40 Euro und
ein Punkt im Zentralregister fällig -
von den möglichen Abschlepp-
kosten einmal abgesehen.


LKW- und Busfahrer


Die "Elefantenrennen" finden in
Deutschland kein Verständnis:
Für Überholmanöver mit geringen
Geschwindigkeitsdifferenzen steigt
ab April das Bußgeld von 30 auf
40 Euro, außerdem gibt es einen
Punkt. Mit höheren Geldbußen
und Punkten in Flensburg bestraft
werden laut ACE Auto Club Europa
auch Fahrer von Bussen und
Lastern, wenn ihre Fahrzeuge
technische Mängel etwa an Lenk-
ung und Bremsen aufweisen oder
wenn beispielsweise Gesc hwindig-
keitsbeschränkungen und TÜV-Kontrollfristen missachtet worden
sind. Auch die Illumination von
Führerhäusern mit Lichtgirlanden
ist verboten, eine Zuwiderhandlung
wird mit 20 statt bislang 5 Euro
geahndet.


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>> Mini-Reform

 


Eine kleine Reform der Führer-
scheinprüfung tritt am 1. Juli 2004
in Kraft. Eine der wesentlichen
Änderungen: In der Theorieprüf-
ung geht es künftig noch klassen-
spezifischer zu.

Die Zahl der möglichen Fragen
in allen Klassen steigt um 160
auf dann fast 1.000 Fragen.
Mit der Änderung verschiedener
Gesetze und Verordnungen setzt
der Gesetzgeber die novellierte
EU-Führerschein-Richtlinie in
deutsches Recht um.

Veränderte Anforderungen gibt
es auch im Praxisteil bei Prüfungs-
dauer, Grundfahraufgaben und
Prüfungsinhalten. So müssen
Prüflinge für den Pkw-Führerschein
künftig zwei statt drei Grundfahr-
aufgaben meistern. Etwa nach
rechts rückwärts in eine Einfahrt
fahren oder Abbremsen mit
höchstmöglicher Verzögerung.
In der Ausbildung ist die bisher
obligatorische Autobahnfahrt nicht
mehr zwingend vorgeschrieben.
Ganz ohne ?Autobahn-Feeling?
geht es natürlich nicht, so muss
die Fahrt über eine Straße mit zwei
Fahrstreifen je Richtung führen,
die durch Mittelstreifen oder
Bebauung abgetrennt und damit
Autobahn ähnlich ist.

Sechs statt bisher fünf Grund-
fahraufgaben warten auf die
Motorrad-Prüflinge, zum Beispiel
das Ausweichen ohne Abbremsen
oder Slalomfahrten im Schritt-
tempo.

Quelle: TÜV Süddeutschland
Holding AG

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>> Kreisverkehr

 



 


Seit dem 01.02.2001 kennt
die StVO nun endlich den Begriff
„Kreisverkehr“.Gleichzeitig wurden
auch einige neue Vorschriften ins
Leben gerufen, insbesondere was
die Vorfahrt und das Blinken an-
geht. Das entsprechende Verkehrs-
zeichen, das es schon bis 1972
gab, kommt zu neuen Ehren.


Die Regeln:


Das Zeichen 215 signalisiert,
dass die Fahrzeuge im Kreis Vor-
fahrt haben. Üblich ist es aber,
das Schild „Vorfahrt gewähren
zur Verdeutlichung mit zu zeigen.

An solchen Kreisverkehren mit
Zeichen 215 darf beim Einfahren
nicht geblinkt werden. Dafür muss
aber rechts geblinkt werden, bevor
man den Kreis wieder verlassen
möchte.

Man darf die Mittelinsel nicht
überfahren. Abkürzen ist also
nicht erlaubt.

Das Halten im Kreisverkehr ist
verboten, wenn es nicht verkehrs-
bedingt ist.


Die Ausnahmen:

Achtung: Wenn außen am Kreis-
verkehr keine Vorfahrt-Gewähren
oder STOP-Schilder aufgestellt
sind, dann gilt auch weiterhin
„rechts-vor-links“! Diese kleinen
Kreisverkehre sind zwar eher
selten, kommen aber in manchen
Wohngebieten vor.

Über die Mittelinsel dürfen nur
solche Fahrzeuge fahren, die
die Insel nicht korrekt umfahren
können, weil sie dafür zu groß
sind. Einige Busse vielleicht, lange
Lkw, Anhängerkombinationen,
Traktoren mit zwei Anhängern.


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>> Grünpfeil

 


Das „Relikt“ aus der Ex-DDR sorgt
unter Autofahrern nach wie vor
für Verwirrung. Es tauchen immer
wieder die Fragen auf:

- Wie verhalte ich mich richtig?
- Muss ich auf jeden Fall anhalten
  bzw. fahren?
- Unter welchen Bedingungen darf
  ich bei Rot fahren?

Hier das richtige Verhalten bei
roter Ampel, wenn man rechts
abbiegen möchte:

Jedes einzelne Fahrzeug muss an
der Haltelinie anhalten. Es gilt das
gleiche Prinzip wie beim STOPP-
Schild, auch wenn aufgrund der
Verkehrssituation scheinbar ein
Durchfahren möglich wäre. Wer
nicht anhält, riskiert 3 Punkte oder
50 Euro Bußgeld.

Nach dem Anhalten ist das Ab-
biegen erlaubt, wenn eine Behin-
derung oder Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer, insbesondere
Fußgänger oder des Fahrzeug-
verkehrs der freigegebenen Ver-
kehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
(§ 37 II Nr. 1 StVO).

Wichtig: Der Grünpfeil verpflichtet
keinen Fahrzeugführer, bei Rot
rechts abzubiegen.

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